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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 25.03.2025

Gesamtnichtigkeit einer Vereinbarung über die Tragung der Maklerkosten

Ein zur Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung führender Verstoß gegen den in § 656d BGB geregelten Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns liegt vor, wenn ein Makler allein für den Verkäufer einer Immobilie tätig geworden ist und der Käufer zur Zahlung des vollen Honorars an den Makler verpflichtet wird. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 138/24).

Im Streitfall erwarben die Kläger ein Grundstück mit einer Doppelhaushälfte. Mit der Vermittlung des Verkaufs hatte die Verkäuferin das beklagte Maklerunternehmen beauftragt. Hierfür sollte sie laut Vertrag eine Provision in Höhe von 25.000 Euro zahlen. Der im Exposé zunächst vorgesehene Kaufpreis wurde um diesen Betrag reduziert. Zugleich verpflichteten sich die Käufer gegenüber dem beklagten Maklerbüro zur Zahlung eines Honorars in gleicher Höhe, welches sie nach notarieller Beurkundung des Kaufvertrags auch bezahlten. Eine Maklerlohnzahlung durch die Verkäuferin erfolgte nicht. Die Käufer verlangen die Rückzahlung des geleisteten Betrags.

Der Bundesgerichtshof stellte klar: Wenn die Käufer den von der Verkäuferin bestellten Makler bezahlen sollen, verstößt das gegen den Grundsatz der hälftigen Teilung des Maklerlohns – auch wenn der Kaufpreis dafür reduziert wird. Nach Auffassung der Richter wird damit der gesamte Vertrag nichtig. Wird entgegen § 656d BGB der Maklerlohn nicht hälftig zwischen den Parteien eines Immobilienkaufs geteilt, ist der gesamte Maklervertrag nichtig. Das gelte auch dann, wenn die Käuferseite faktisch nicht schlechter dasteht.

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