Das Landgericht Ravensburg entschied, dass bei einem Crowdfunding-Darlehen mit qualifizierter Nachrangklausel ein Kleinanleger deutlich darüber belehrt werden muss, dass das Totalausfallrisiko auf Grund des qualifizierten Nachrangs wesentlich erhöht ist und insbesondere nicht nur im Fall der Insolvenz, sondern bereits vor Eintritt der Insolvenz besteht. Außerdem sei deutlich zu erklären, dass ein solches Nachrangdarlehen einer unternehmerischen Beteiligung mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion vergleichbar ist (Az. 2 O 99/24).
Im Streitfall betrieb die Beklagte eine Internetplattform und bot dort Kapitalanlagen in Form von Schwarmfinanzierungen (sog. Crowdfunding) an, bei denen sich Anleger an der Finanzierung von Immobilienprojekten schon mit geringen Investitionssummen (ab 100 Euro) beteiligen können. Ein Kleinanleger investierte in Schwarmfinanzierungen für Immobilienprojekte (u. a. Villenwohnungen), vermittelt durch die Plattform der Beklagten. Hierbei handelte sich um ein Crowdfunding-Darlehen mit qualifizierter Nachrangklausel über insgesamt 14.500 Euro für drei Bauprojekte. Die Geldinvestition versickerte, denn ein Projekt hatte schon keine Baugenehmigung und auch die anderen Projekte führten nicht zum gewünschten Ergebnis. Der Anleger bekam nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit seine Geldinvestition nicht zurück. Dafür hafte laut Landgericht Ravensburg die beklagte Internetplattform, da sie den Anleger nicht deutlich über das Risiko eines Totalausfalls belehrt habe. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 14.500 Euro zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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